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Der Bundesgerichtshof hält an seiner Rechtsprechung fest und stärkt damit die Absicherung von konkreten unternehmerischen Leistungsergebnissen:

Auch nach Auslaufen des Patentschutzes der Merkmale eines technischen Erzeugnisses darf diesen nicht von vornherein die wettbewerbliche Eigenart versagt werden und es dadurch schlechter gestellt werden als andere technische Erzeugnisse, die nicht unter Patentschutz standen. Die wettbewerbliche Eigenart ist dabei eine Voraussetzung für den wettbewerbsrechtlichen Leistungsschutz.

Konkrete unternehmerische Leistungsergebnisse können damit u.U. auch nach Auslaufen des Patentschutzes weiter vor Nachahmungen, die im Einzelfall aufgrund unlauteren Verhaltens eines Mitbewerbers zu missbilligen sind, abgesichert werden.

Im Detail:

BGH I ZR 197/15 „Bodendübel“

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Veröffentlichungen Dr. Hollenberg

Hollenberg, Sebastian, Die Arbeitnehmererfindung als Geschäftsgeheimnis?, Mitteilungen der deutschen Patentanwälte, 2021, S. 18 - 23