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Das Bundesverfassungsgericht hat entschieden, dass das Gesetz zu dem Übereinkommen über ein Einheitliches Patentgericht nichtig ist
(Beschluss 2 BvR 739/17 vom 13. Februar 2020; veröffentlicht am 20. März 2020) .

Das Einheitliche Patentgericht ist ein zentraler Teil einer Reihe von Regelungen, deren Kern die Schaffung eines europäischen Patents mit einheitlicher Wirkung in der gesamten Europäischen Union ist. Das Einheitliche Patentgericht soll dabei als Gericht in der Europäischen Union für Streitigkeiten in Bezug auf das Patent mit einheitlicher Wirkung errichtet werden. Hierdurch würden Hoheitsrechte in Bezug auf die Rechtsprechung in Patentstreitigkeiten von der Bundesrepublik Deutschland auf das Einheitliche Patentgericht übertragen.

Das Bundesverfassungsgericht hat nunmehr festgestellt, dass dies in der Sache eine materiellen Verfassungsänderung bewirkt. Eine solche Verfassungsänderung mittels des
Gesetzes zu dem Übereinkommen über ein Einheitliches Patentgericht hätte durch den Bundestag mit einer Zwei-Drittel-Mehrheit beschlossen werden müssen. Dies jedoch ist nicht geschehen. Damit ist das Gesetz nichtig. Das Einheitliche Patentgericht ist damit vorerst an dieser Hürde der Deutschen Verfassung gescheitert; zu seiner Errichtung hätte es nur noch der Ratifizierung des Gesetzes in Deutschland bedurft.

Es bleibt abzuwarten, wie sich die weitere Entwicklung in dieser Angelegenheit darstellt.