+49 (0) 201 85 89 68 98 info@hs-ip.eu

„Ein im Ausland ansässiger Lieferant eines im Inland patentgeschützten Erzeugnisses, der einen ebenfalls im Ausland ansässigen Abnehmer beliefert, ist nicht ohne weiteres verpflichtet, die weitere Verwendung der gelieferten Ware durch den Abnehmer zu überprüfen oder zu überwachen.

Der Lieferant ist in der genannten Lage zu einer Überprüfung des Sachverhalts verpflichtet, wenn für ihn konkrete Anhaltspunkte vorliegen, die es als naheliegend erscheinen lassen, dass seine Abnehmer die gelieferte Ware ins Inland weiterliefern oder dort  anbieten.“

BGH X ZR 120/15 „Abdichtsystem“, Leitsatz a) und b) zu §§ 9 Nr. 1, 139 PatG; § 840 BGB

Derartige „konkrete Anhaltspunkte für eine Warenlieferung ins Inland [mögen] im praktischen Ergebnis häufig nur dann gegeben sein, wenn der Lieferant von einer tatsächlich erfolgten oder konkret bevorstehenden Weiterlieferung Kenntnis erhalten hat. Je nach den Umständen des einzelnen Falls können hinreichend konkrete Anhaltspunkte jedoch schon aufgrund sonstiger Umstände vorliegen – etwa deshalb, weil die abgenommene Menge so groß ist, dass sie schwerlich nur auf schutzrechtsfreien Märkten vertrieben werden kann, oder weil das Abnahmeverhalten auffällig mit einer wahrnehbaren und potentiell schutzrechtsverletzenden Tätigkeit des Abnehmers auf dem inländischen Markt korreliert.“

BGH X ZR 120/15 „Abdichtsystem“, Rn 64

English

Deutsch

Veröffentlichungen Dr. Hollenberg

Hollenberg, Sebastian, Die Arbeitnehmererfindung als Geschäftsgeheimnis?, Mitteilungen der deutschen Patentanwälte, 2021, S. 18 - 23