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Der Bundesgerichtshof weist die Beschwerde gegen den Erlass einer einstweiligen Verfügung durch das Bundespatentgericht über die Einräumung einer Zwangslizenz an einem Patent über ein antivirales Mittel zurück. Die Zwangslizenznehmerin kann daher vorläufig das für die Patentinhaberin patentierte Mittel weiter benutzen.

Bei dem antiviralen Mittel handele es sich um „Raltegravir“, einen pharmazeutischen Wirkstoff, der insbesondere bei Säuglingen, Kindern unter zwölf Jahren und Schwangeren zur HIV-/AIDS-Therapie eingesetzt werde.

Auch bei einer solchen relativ kleinen Gruppe von betroffenen Patienten könne ein öffentliches Interesse an der Erteilung einer Zwangslizenz für den pharmazeutischen Wirkstoff gegeben sein. Dies sei insbesondere dann der Fall, wenn – wie hier – diese Gruppe einer besonders hohen Gefährdung ausgesetzt wäre, wenn das betreffende Medikament nicht mehr zur Verfügung stünde. Im vorliegenden Fall bestünde nämlich das nicht unerhebliche Risiko eines Therapieversagens oder gravierender Neben- und Wechselwirkungen, würde ein Medikationswechsel erzwungen. Dieses Risiko sei nicht hinnehmbar. (BGH X ZB 2/17 „Raltegravir“, Rn. 72 ff.)

Somit habe das Recht der Patentinhaberin an der alleinigen Nutzung ihrer Erfindung im öffentlichen Interesse zurückzutreten. Der Patentinhaberin könnten zwar unter Umständen finanzielle Vorteile dadurch entgehen, dass Dritten die Benutzung des patentierten Mittels vorläufig durch die einstweilige Verfügung auf Einräumung einer Zwangslizenz gestattet werde. Dies müsse aber im Lichte der möglichen gravierenden Folgen für Patienten bei einem Wegfall der Verfügbarkeit des Medikaments zurücktreten. Den finanziellen Interessen der Patentinhaberin sei durch eine angemessene Zwangslizenzgebühr hinreichend Rechnung getragen. (BGH X ZB 2/17 „Raltegravir“, Rn. 79 ff.)

Alle Details finden Sie hier: BGH X ZB 2/17 „Raltegravir“