+49 (0) 201 85 89 68 98 info@hs-ip.eu


Brexit – der momentane Stand

Am 23. Juni 2016 hat eine knappe Mehrheit der Briten für den Brexit, also für den Austritt aus der Europäischen Union gestimmt. Nach zähen Verhandlungen über drei wichtige Aspekte des Austritts (finanzielle Verpflichtungen des Vereinigten Königreichs, die Grenze zwischen Nordirland und Irland sowie die zukünftigen Rechte von EU-Bürgern im Vereinigten Königreich und der Bürger des Vereinigten Königreichs in der Europäischen Union) sind die Verhandlungen nunmehr in die zweite Phase eingetreten, in der über die zukünftigen Beziehungen des Vereinigten Königreichs und der EU verhandelt werden soll, sowie über eine eventuelle Übergangsphase nach dem EU-Austritt am 29.März 2019 [BBC:“No turning back on Brexit as Article 50 triggered“].

Der Brexit wird auf Unionsmarken, Gemeinschaftsgeschmacksmuster und Europäische Patente unterschiedlich starke Auswirkungen haben, die zum Teil von den weiteren Verhandlungen insbesondere in den nächsten 15 Monaten abhängen. Der heutige dritte Teil dieser Reihe befasst sich mit den Folgen für Patente.

Europäische Patente und das Patent mit einheitlicher Wirkung

Im Gegensatz zum Marken- und Designrecht gibt es im Patentrecht noch keine Schutzrechte mit Wirkung für die gesamte Europäische Union. Vielmehr gibt es seit 1977 das Europäische Patentübereinkommen (EPÜ) und das damit etablierte Europäische Patentamt. Das Europäische Patentamt erteilt bisher nur Europäische Patente, die dem Anmelder das Recht geben, in jedem Vertragsland des EPÜ ein nationales Patent zu erhalten (daher auch „Europäisches Bündelpatent“ genannt). Das EPÜ ist ein internationaler Vertrag mit momentan 38 Mitgliedsstaaten (Liste der Mitgliedsstaaten), der grundsätzlich unabhängig von den EU-Verträgen ist. Die Britische Regierung hat jedenfalls bisher keine Hinweise darauf gegeben, dass sie plant auch aus dem EPÜ auszutreten. Der Brexit hat daher auf bestehende und zukünftige Europäische Patente und nationale Teile solcher Patente im Vereinigten Königreich keine direkten Auswirkungen.

Allerdings kam es nach einer Vielzahl von vorherigen Versuchen in den letzten Jahrzehnten in den Jahren 2011-2013 zu einer Einigung (Übereinkommen über ein Einheitliches Patentgericht) der Mehrzahl der EU-Mitgliedsstaaten über ein Europäisches Patent mit einheitlicher Wirkung (auch EU-Patent oder Einheitspatent genannt). Dieses Patent würde auf dem schon bestehenden System des Europäischen Patentamts und des Europäischen (Bündel-)Patents aufbauen. Es würde dem Anmelder eines Europäischen Patentes bei Erteilung erlauben, sich für ein Einheitspatent für (vermutlich) 25 Mitgliedsstaaten der EU (alle außer Spanien, Kroatien und dem Vereinigten Königreich) zusätzlich zu nationalen Patenten der übrigen EPÜ-Mitgliedsstaaten zu entscheiden. Weiterhin soll ein Patentgerichtssystem eingerichtet werden, dass es erlaubt, ein Einheitspatent in allen Teilnehmerstaaten des Einheitspatentsystems gleichzeitig durchzusetzen und nicht wie bisher jedes nationale Patent des Bündels einzeln. Außerdem wäre es auch möglich, ein solches Einheitspatent zentral anzugreifen und es wäre nicht nötig, die nationalen Teile des Europäischen Patents Land für Land nichtig zu klagen.

Trotz der Entscheidung für den Brexit gab es zeitweise die Aussicht, dass das neue Patentsystem vor dem EU-Austritt des Vereinigten Königreichs in Kraft getreten wäre. Es wurde in der Literatur zum Teil die Ansicht vertreten, dass in diesem Fall Großbritannien dauerhaft im einheitlichen Patentsystem verbleiben könnte, falls es das Übereinkommen ebenfalls schon ratifiziert hätte. Allerdings wurde die Hoffnung, dass das neue Einheitliche Patentsystem vor dem Brexit in Kraft treten kann, durch eine noch anhängige Verfassungsbeschwerde gegen die Ratifizierung des Übereinkommens in Deutschland vorerst gestoppt. Da Deutschland als einer der drei größten Anmeldestaaten in der EU das Abkommen ratifizieren muss, kann das Einheitliche Patentsystem noch nicht in Kraft treten. Es ist auch möglich, dass das Bundesverfassungsgericht im Laufe des Jahres nicht sofort abschließend entscheidet, sondern zuerst einige Fragen an den Europäischen Gerichtshof richtet. Wann und ob die Ratifizierung in Deutschland erfolgt, ist daher völlig unklar (JUVE: Gründe für Verfassungsbeschwerde).

Weiterhin ist es auch unklar, wie damit umgegangen werden soll, dass eine Abteilung der Zentralkammer des Einheitlichen Patentgerichts ihren Sitz in London haben soll, wenn nicht einmal klar ist, ob das Vereinigte Königreich nach dem Brexit noch Teil des Einheitlichen Patentsystems sein wird. Bisher scheint es auch noch nicht zu den EU-kritischen Teilen der Britischen Konservativen Partei durchgedrungen zu sein, dass das Vereinigte Königreich grade dabei ist, einem neuen Gerichtssystem beizutreten und damit Gerichte auf dem Kontinent beispielsweise auch über Patentverletzungen im Vereinigten Königreich entscheiden könnten. Bisher standen Teile der Britischen Regierung einer weiteren Abhängigkeit von nicht-Britischen Gerichten in den Brexit-Verhandungen in anderen Rechtsbereichen sehr ablehnend entgegen.

Fazit

Zusammenfassend lässt sich also sagen, dass sich bezüglich den bisherigen Europäischen (Bündel-)Patenten und Ihrer Wirkung in Großbritannien und Nordirland vermutlich nichts verändern wird. Ob und in welcher Form das Vereinigte Königreich Teil des noch nicht in Kraft getretenen einheitlichen Patentsystems sein wird, ist hingegen zum jetzigen Zeitpunkt völlig unklar.